Abriebgruppe 1 - sehr leichte Beanspruchung
Bodenbeläge in Räumen, die bei niedriger Begehungsfrequenz ohne kratzende Verschmutzung mit weichbesohltem Schuhwerk begangen werden.
Beispiele: Schlaf- und Sanitärräume im privaten Wohnbereich.
Abriebgruppe 2 - leichte Beanspruchung
Bodenbeläge in Räumen, die bei niedriger Begehungsfrequenz unter geringer kratzender Verschmutzung mit normalem Schuhwerk belastet werden.
Beispiele: Privater Wohnbereich, außer Küchen, Treppen, Terrassen, Loggien.
Abriebgruppe 3 - mittlere Beanspruchung
Bodenbeläge in Räumen, die bei mittlerer Begehungsfrequenz unter kratzender Verschmutzung mit normalem Schuhwerk belastet werden.
Beispiele: Gesamter Wohnbereich mit Bädern, Dielen, Fluren, Balkonen, Loggien, ausgenommen Küchen, Hotelzimmer und Hotelbäder, Sanitär- und Therapieräume in
Krankenhäusern.
Abriebgruppe 4 - stärkere Beanspruchung
Bodenbeläge in Räumen, die bei stärkerer Begehungsfrequenz mit normalem Schuhwerk in Bezug auf die Verschmutzungs- und Belastungshäufigkeit intensiver beansprucht werden.
Beispiele: Eingänge und Küche im Wohnungsbau, Terrassen, Verkaufs- und Wirtschaftsräume, Büros, Hotels u. ä.; Böden in Schulen, Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern usw.
Abriebgruppe 5 - starke Beanspruchung
Für Anwendungsbereiche mit sehr starkem Publikumsverkehr stehen die Fliesen der Abriebgruppe V zur Verfügung, die einen sehr hohen Verschleißwiderstand aufweisen.
Beispiele: Friseurläden, Bäckereien, Imbissstuben, Eingangshallen für Hotels, Restaurants und Banken.
Stärkste Beanspruchung
Dafür empfehlen wir nach wie vor unsere unglasierten Steinzeugfliesen und Feinsteinzeug, auch wenn es sich nur um besonders beanspruchte Teilbereiche von Bodenbelägen aus glasierten Steinzeugfliesen handelt. Dies kann beispielsweise der Bereich von Ladenkassen oder Eingängen sein.
Trittsicherheitseigenschaften
Nach EG-Bauprodukte-Richtlinie müssen Bodenbeläge nutzungssicher sein. Dies erfordert in verschiedenen Bereichen, in denen Unfallgefahr zu vermuten ist, die Erfüllung besonderer Anforderungen;
diese wurden von den Berufsgenossenschaften als Unfallversicherer erarbeitet und in Form von Merkblättern oder Richtlinien veröffentlicht. Zu diesen Anforderungen gehören auch solche an die
Rutschhemmung.
Bereiche mit Rutschgefahr (z.B. Verkehrsflächen in öffentlichen Gebäuden, Geschäftsräume des Einzel- und Großhandels, Schwimmbäder, Sanitärräume) erfordern rutschhemmende Bodenbeläge, wie z.B. aus
glasierten oder unglasierten Steinzeugfliesen mit feinrauer, rauer oder profilierter Oberfläche.
Bei kleinformatigen Fliesen wirkt sich der hohe Fugenanteil hinsichtlich des Grades der Rutschhemmung positiv aus. Man unterscheidet bei rutschhemmenden Belägen in öffentlich zugänglichen Bereichen
nach solchen, die barfuss oder mit Schuhwerk begangen werden.
Nicht geregelt bisher, ist der privat genutzte Bereich, wie z.B. private Badezimmer oder Küchen, obwohl auch hier zunehmend Fliesen mit einer gewissen rutschhemmenden Oberfläche angefragt werden. Die
Anforderung der Unfallversicherungsträger ist in den nachstehend erwähnten Vorschriften definiert.
Bei unseren rutschhemmenden Fliesen finden Sie die Symbole und Hinweise auf die entsprechenden Bewertungsgruppen.